Heute kommt es auf die Auslegung der kantonalen Steuerbehörden an, welchen Aufwand sie für die berufliche Vorsorge als angemessen betrachten.

Neu werden bei den Steuern 30 Prozent des Einkommens als Aufwand für die
berufliche Vorsorge berücksichtigt. Im Leistungsprimat dürfen die Leistungen
70 Prozent des letzten Einkommens nicht übersteigen.

Wer heute eine frühzeitige Pensionierung anstrebt, hat keine Möglichkeit, die Renteneinbussen auszugleichen.

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Neu können die Leistungskürzungen bei einer vorzeitigen Pensionierung durch
einen speziellen Einkauf ausgeglichen werden.

Heute werden die Versicherten in Gruppen zusammengefasst und erhalten nur einen einheitlichen Vorsorgeplan. Die Zuordnungskriterien sind nicht eindeutig definiert.

Neu gibt es klare Vorgaben für die Zuordnung, und innerhalb des gleichen Kollektivs können bis zu drei Vorsorgepläne für die Versicherten zur Auswahl gestellt werden.

Heute wird für alle Versicherten einer Vorsorgeeinrichtung die gleiche Anlagestrategie umgesetzt.

Neu ist bei Kaderversicherungen die Wahl zwischen unterschiedlichen Anlagestrategien erlaubt.

Bis heute war nicht genau geregelt, welcher Anteil der Vorsorgegelder für die
Risiken Tod und Invalidität eingesetzt werden muss.

Neu sieht das BSV vor, dass zehn Prozent aller Beiträge für die Absicherung dieser Risiken aufgewendet werden.

Heute ermöglicht die Praxis Frühpensionierungen bereits ab dem Alter 55, teilweise sogar früher.

Neu soll eine vorzeitige Pensionierung frühestens ab Alter 60 möglich sein.

Heute können Selbstständigerwerbende bei Aufnahme ihrer Tätigkeit eine einmalige Barauszahlung beanspruchen.

Neu ist für Selbstständigerwerbende jederzeit ein einmaliger Vorbezug bis zur Höhe ihres gesamten Vorsorgekapitals für Investitionen in den Betrieb möglich.

Heute können sich Zuzüger aus dem Ausland von Anfang an voll in ihre Pensionskasse einkaufen und sich das Kapital beim Wegzug auszahlen lassen.

Neu ist der maximale jährliche Einkauf für Zuzüger aus dem Ausland in den ersten fünf Jahren auf 20 Prozent des versicherten Lohnes limitiert.

Heute wird bei Selbstständigerwerbenden, die der Pensionskasse ihres Personals beitreten, von den Steuerbehörden bis 20 Prozent ihres Lohnes als Aufwand anerkannt.

Neu können Selbstständigerwerbende 30 Prozent des Lohnes für die berufliche Vorsorge einsetzen.

Heute liegt gemäss 1. BVG-Revision das Lohnmaximum pro Vorsorgeverhältnis ab dem 1. Januar 2006 bei 774 000 Franken.

Neu gilt die Lohnlimite für die Gesamtheit aller Löhne, mehrere Vorsorgeverhältnisse werden zusammengerechnet.