Jährlich verlässt jeder fünfte Arbeitnehmer seine Pensionskasse. Gründe dafür sind meist Stellenwechsel, aber auch Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Weiterbildung oder Ähnliches. Beim Austritt ist das vorhandene Alterskapital fällig. Diese sogenannte Freizügigkeitsleistung wird beim Stellenwechsel an die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers überwiesen. In allen anderen Fällen errichtet der Versicherte entweder eine Police bei einer Versicherung oder ein Konto bei einer Freizügigkeitsstiftung. Gegenwärtig existieren über 1,5 Millionen Freizügigkeitskonti und -policen mit einem Durchschnittskapital von rund 20  000 Franken.

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Entscheidet sich der Versicherte für keine der beiden Varianten, überweist die Pensionskasse dessen Kapital nach frühestens sechs Monaten und spätestens nach zwei Jahren automatisch an die Auffangeinrichtung. Weil diese Lösung tiefe Zinsen von 1,25 Prozent, dafür hohe Verwaltungskosten bringt, ist sie die unvorteilhafteste.

Für das kurzfristige Parkieren des Vorsorgekapitals ist das Freizügigkeitskonto bei einer Bank die optimale Lösung. Wie hoch die Verzinsung ausfällt, hängt von der Bank ab. Die Spitzenreiter zahlen bis zu zwei Prozent Zins.

Versicherte, die einen Vorsorgeschutz für den Todes- oder Invaliditätsfall benötigen, sind mit der Freizügigkeitspolice bei einer Versicherung am besten bedient. Die Anlagestrategie der Versicherungen ist risikoarm. Deshalb bieten sie einen attraktiven Zins plus Überschussbeteiligung. Zum Beispiel bezahlen die Helvetia Versicherungen zurzeit 2 Prozent Zins und 1,25 Prozent Überschuss. Davon sind noch die Kosten für die Risikoversicherung abzuziehen.

Wer auf die Anlage seiner Freizügigkeitsleistung Einfluss nehmen will, entscheidet sich für ein Bankdepot mit Wertschriften. Die höheren Renditechancen steigern allerdings auch das Verlustrisiko. Diese Variante ist nur bei einem langfristigen Anlagehorizont empfehlenswert. Auch sollte die Quote von riskanten Papieren wie Aktien und Hedge Funds auf 25 bis maximal 30 Prozent limitiert werden, wie es die meisten Pensionskassen tun. Die obere Limite des Aktienanteils ist gesetzlich auf 50 Prozent beschränkt.

Martin Wechsler, Experte für berufliche Vorsorge, Aesch BL.