Schon fast selbstverständlich ist die rechtzeitige Einzahlung der Beiträge in die Säule 3a. Die derzeitigen Limiten betragen 6192 Franken für Angestellte und 20 Prozent des Nettoerwerbseinkommens für Selbständigerwerbende ohne zweite Säule, maximal 30 960 Franken. Die Anlagerendite in der dritten Säule hinkt jedoch in vielen Fällen der Rendite von vergleichbaren freien Anlagen hinterher. Am meisten Rendite holen Sie deshalb aus der dritten Säule, wenn Sie sich das Sparkapital alle fünf Jahre auszahlen lassen, zum Beispiel gerade jetzt kurz vor Jahresende. Zwecks Amortisation der Hypothek auf dem Eigenheim ist dies problemlos möglich, ohne dass dadurch wie bei der zweiten Säule die zukünftigen Einzahlungsmöglichkeiten eingeschränkt werden.

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Durch diesen gestaffelten Bezug wird die Progression der Auszahlungssteuer drastisch gesenkt: Für einen Betrag von 35 000 Franken kostet die Sondersteuer in der Stadt Zürich gerade mal 1578 Franken oder 4,5 Prozent, dies inklusive der Bundessteuer.

Der späteste Einzahlungstermin, der 31. Dezember, gilt auch für Nachzahlungen in die Pensionskasse. Bei der Deckung einer Beitragslücke müssen allerdings die neuen steuerlichen Rahmenbedingungen beachtet werden: Es gibt keinen Steuerabzug mehr, sofern früher ein Kapitalbezug für Wohneigentumsförderung erfolgte oder wenn innert drei Jahren nach der Einlage ein Kapitalbezug gemacht wird.

Neben diesen klassischen Steuerplanungsmassnahmen gibt es weitere kurzfristige Steuertipps, wobei jedoch Hauseigentümer und Unternehmer bevorzugt sind. Gebäuderenovationen, die sich über das Jahresende hinziehen, sind steuerlich besonders vorteilhaft, da die Progression in zwei Steuerperioden gesenkt werden kann. Zudem wird damit die Gefahr reduziert, dass hohe Unterhaltskosten mangels entsprechenden Einkommens steuerlich «ins Leere fallen». Wichtig ist jedoch, dass Sie von den Unternehmern noch rechtzeitig im alten Jahr Teilrechnungen anfordern und diese vor Jahresende begleichen. In der Regel stellen die Steuerverwaltungen nämlich auf das Zahlungsdatum ab.

Für Inhaber von Aktiengesellschaften oder GmbH gilt, dass Dividendenausschüttungen möglichst erst im Dezember gemacht werden sollten. Die auf die Dividende entfallende Verrechnungssteuer von 35 Prozent muss innert 30 Tagen und somit erst im Folgejahr nach Bern abgeliefert werden. Da damit auch bereits das nächste Kalenderjahr angebrochen ist, kann unverzüglich das Rückerstattungsgesuch gestellt und damit der Zinsverlust minimiert werden. Wegen der vom Bund ab 2008 geplanten Steuerentlastung auf Dividenden sollten allerdings Dividendenausschüttungen nach Möglichkeit bis 2008 aufgeschoben werden. Stattdessen kann dem Aktionär von der Firma ein Darlehen gewährt werden, das dann mit der nächsten Gewinnausschüttung verrechnet wird.

Leider sind lange nicht alle KMU in der Lage, Dividenden auszuschütten. Oft reicht der Ertrag nicht einmal für einen angemessenen Unternehmerlohn. Besonders ärgerlich ist es, wenn sich das Salär lediglich auf dem privaten Kontokorrent in der Firma stapelt, mangels Liquidität aber nicht bezogen werden kann. Trotzdem muss das Salär im Lohnausweis deklariert und damit versteuert werden. Vor dem Jahresende bleibt in solchen Fällen noch Zeit, das Salär zu kürzen und die entsprechenden Umbuchungen vorzunehmen.

Und für Umzugswillige zur Erinnerung der Hinweis auf den richtigen Zeitpunkt für den Tapetenwechsel: Bei einem Kantonswechsel werden Sie für das ganze Jahr dort besteuert, wo Sie am 31. Dezember Ihren Wohnsitz haben. Grundsätzlich massgebend ist dabei die Anmeldung auf der Einwohnerkontrolle des neuen Wohnortes. Allerdings muss der Einzug ins neue Heim auch tatsächlich bereits erfolgt sein, weil sonst von Steuerumgehung gesprochen werden könnte.

Bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb desselben Kantons kommen je nach Kanton – wie könnte es in unserer föderalistischen Struktur anders sein – unterschiedliche Regeln zur Anwendung. Erkundigen Sie sich deshalb bei Ihrem lokalen Steueramt. Und schliesslich gibt es noch eine Ausnahme für Kapitalbezüge aus der Vorsorge: Diese werden immer an dem Wohnsitz besteuert, der bei Fälligkeit der Auszahlung gilt.