Entgegen der Meinung vieler Steuerzahler sind in den Steuergesetzen und Vollzugsverordnungen nicht alle steuerrelevanten Tatbestände geregelt. Die Wirtschaft und auch die Fantasie der Steuerzahler und ihrer Berater sind zu vielfältig, als dass sich alles in einem überschaubaren Gesetz regeln liesse. Deshalb sind die internen Weisungen der Steuerverwaltungen an die Einschätzungsbeamten, die Merkblätter und Kreisschreiben, die Einschätzungspraxis und letztlich die Steuerentscheide von Rekursinstanzen von grosser Bedeutung. Früher waren diese Grundlagen dem Steuerzahler grösstenteils nicht zugänglich. Dies hat sich durch das Internet geändert. Auf den Webseiten der Steuerverwaltungen finden sich umfangreiche Dokumentationen über die Veranlagungspraxis.

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Trotz dieser Informationsflut gibt es immer wieder Vorhaben, deren steuerliche Behandlung dem Steuerpflichtigen und oft auch seinem Berater nicht klar sind. In solchen Fällen, besonders wenn es um grosse Beträge geht, kann es sinnvoll sein, bei der Steuerverwaltung einen Vorbescheid einzuholen, zumindest dann, wenn der Steuerpflichtige die Wahl hat, ob er ein Vorhaben realisieren oder darauf verzichten will. Nur so können unangenehme Überraschungen vermieden werden. Zu beachten ist, dass Vorbescheide, die von der Steuerverwaltung in der Regel erteilt werden, nur unter bestimmten Voraussetzungen rechts- verbindlich sind. Vor allem müssen die Namen der beteiligten Personen bekannt gegeben werden. Zudem müssen der Sachverhalt und die Zusammenhänge vollständig mit allen wichtigen Fakten und Zahlen geschildert werden. Der erteilte Vorbescheid ist nur dann verbindlich, wenn das Vorhaben später genau so realisiert wird, wie es in der Anfrage geschildert und im Vorbescheid festgehalten worden ist.

Bei Verhandlungslösungen taucht regelmässig die Frage auf, wie weit ein Steuerbeamter seinen Ermessensspielraum zu Gunsten des Steuerpflichtigen ausnützen kann. Hierzu gibt es klare Regeln. Der Steuerbeamte kann nur dort Ausnahmen zubilligen, wo dies im Rahmen seines Ermessens möglich ist. Ermessen heisst, dass das Gesetz bloss einen Rahmen für Entscheide abgesteckt hat, ohne die Entscheidungen selber vorwegzunehmen. Dieser Rahmen heisst Ermessensspielraum, dessen Grösse sich nicht mathematisch berechnen lässt. Immer gilt, dass die getroffene Regelung nicht eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen widersprechen darf. Zu Lösungen ausserhalb der Gesetzgebung wird der Steuerbeamte nicht Hand bieten, auch wenn es sich um einen noch so wichtigen Steuerzahler handelt.

Der Ermessensspielraum wird von Kanton zu Kanton und auch von Steuerbeamtem zu Steuerbeamtem mit mehr oder weniger Zurückhaltung ausgenützt. Der hohe Reglementierungsgrad in einzelnen Kantonen hat damit auch seine Schattenseiten. Der Raum für sinnvolle Verhandlungslösungen wird dort sehr eng. Die Flexibilität einer Steuerverwaltung und ihrer Beamten hat somit einen wesentlichen Einfluss auf das Steuerklima eines Kantons. Gleichzeitig sind die festgeschriebenen Steuergesetze und -tarife immer nur die halbe Wahrheit. Unter Steuerberatern bekannt – und durch frühere BILANZ-Umfragen breit abgestützt – ist zum Beispiel die Tatsache, dass der auf dem Papier attraktive Kanton Schwyz von Steuerbeamten beherrscht wird, die von kundenfreundlicher Behandlung der Steuerpflichtigen noch nie etwas gehört haben. Auf der anderen Seite zeichnen sich Kantone wie Nidwalden, Schaffhausen oder Zug gerade dadurch aus, dass mit den Steuerbeamten im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten flexible Lösungen ausgehandelt werden können, weil dort einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise mehr Bedeutung zugemessen wird als kleinlichem Steuerformalismus.

Ein wichtiger Grundsatz beim Umgang mit Steuerbeamten ist, dass diese nicht verärgert werden dürfen. Ein gereizter Steuerbeamter setzt in der Regel alles daran, den Steuerpflichtigen für sein Verhalten zu bestrafen. Steuererklärungen sollten klar strukturiert, mit den vollständigen und sinnvoll geordneten Belegen versehen sein und möglichst keine Fragen offen lassen. Flattert Ihnen trotzdem eine Aktenauflage ins Haus, kommen Sie dieser fristgerecht nach, auch wenn sie noch so unsinnig erscheint. Gehen Sie nie über den Kopf des Veranlagungsbeamten hinweg auf dessen Vorgesetzten zu. Suchen Sie eine Verhandlungslösung, sei dies im Veranlagungs- oder dann im Einspracheverfahren. Von der Rekurs- oder Beschwerdeinstanz dürfen Sie kaum ein Entgegenkommen erwarten, schon gar nicht vom letztinstanzlichen Bundesgericht, das nur in 4 von 100 Streitfällen dem Steuerpflichtigen Recht gibt.

Werner A. Räber, BILANZ-Steuerexperte, geschäftsführender Partner der Dr. Thomas Fischer & Partner AG, Baar-Sihlbrugg, www.dr-fischer-partner.ch