Die Steuerformulare flattern zwar erst in einigen Monaten ins Haus, doch sind gewisse Vorkehrungen schon jetzt zu treffen, damit es keine bösen Überraschungen gibt. Vielen Steuerpflichtigen ist nicht bewusst, dass die Steuerverwaltung bei der Prüfung der Steuererklärungen regelmässig einen Vermögensvergleich anstellt. Damit ermittelt die Steuerverwaltung den Betrag, der den Steuerpflichtigen für die Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stand. Wenn sich beispielsweise das Vermögen des Steuerpflichtigen erhöht hat, kann das Steueramt unter Umständen annehmen, dass die Vermögenserhöhung durch Sparen entstanden ist. Dieser Sparbetrag hätte dem Steuerpflichtigen nicht für den Lebensunterhalt zur Verfügung gestanden. Wenn der Restbetrag für den Lebensunterhalt deshalb unverhältnismässig tief ausfällt, stellt die Steuerverwaltung Rückfragen (vergleiche Beispiel im Anhang).

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Meist gibt es einfache Erklärungen für die Differenz. Zum Beispiel eine Schenkung oder eine Erbschaft, die versehentlich nicht deklariert worden ist. Oder steuerfreie Gewinne aus dem Verkauf von Vermögenswerten wie dem Auto, Kunst oder der Briefmarkensammlung. Oft ist es auch nur eine Frage des Liquiditätsflusses, indem etwa Rechnungen für die Hausrenovation im Dezember eingehen und steuerlich abgezogen, allerdings erst im Januar bezahlt werden.

Nicht selten werden jedoch mit der Vermögensvergleichsrechnung Steuersünder entlarvt. Gelingt es dem Steuerpflichtigen nicht, die vorhandene Vermögensvermehrung zu erklären, wird ihm die Steuerverwaltung unweigerlich die Differenz als Einkommen aufrechnen, basierend auf der Vermutung, dass der Vermögenszuwachs aus dem Umschichten von Schwarzgeld entstanden ist. Unehrliche Steuerzahler sollten deshalb vor Jahresende überprüfen, ob ihre weissen Konti nicht einen zu hohen Saldo ausweisen. Aber auch den ehrlichen Steuerpflichtigen ist zu empfehlen, vor dem Einreichen der Steuererklärung eine Vermögensvergleichsrechnung anzustellen – einerseits als Vollständigkeitskontrolle und andererseits, um die Steuererklärung allenfalls mit einem klärenden Hinweis zu ergänzen.