Mit dem von Swissmedic neu zugelassenen Impfstoff Nuvaxovid des Herstellers Novavaxt dürfen Personen ab 18 Jahren geimpft werden. Es handelt sich um den ersten zugelassenen Proteinimpfstoff.

Der Schutz des Nuvaxovid-Impfstoffes liegt gemäss einer Mitteilung von Swissmedic sieben Tage nach der zweiten Impfung bei zirka 90 Prozent. Zudem erfülle der Impfstoff die Sicherheitsanforderungen. Nuvaxovid müsse zweimal im Abstand von drei Wochen gespritzt werden und könne bis zu neun Monate im Kühlschrank gelagert werden, was vor allem aus logistischer Sicht vorteilhaft ist.

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Nuvaxovid sei ein Protein-Impfstoff und nicht - wie etwa die Impfstoffe von Pfizer/Biontech und Moderna - ein mRNA-Impfstoff. «Er enthält einen nicht infektiösen Bestandteil der Oberfläche des Sars-CoV-2-Virus», schreibt Swissmedic. Wenn der Körper damit in Kontakt komme, löse das eine schützende Immunreaktion aus.

Mit dem Novavax-Präparat kommt also ein Covid-19-Impfstoff mit einer neuen Technik auf den Markt. Er enthält im Labor hergestellte Kopien des Spikeproteins. Da bei dem Novavax-Präparat das Spikeprotein mithilfe gentechnischer Methoden hergestellt wird, handelt es sich nicht um einen klassischen Totimpfstoff. Für Versicherer gilt es also, neue Risiken abzuwägen, zum Beispiel mit Blick auf mögliche Impfschäden.

Befristete Zulassung

Nuvaxovid ist für zwei Jahre zugelassen, wie ein Sprecher von Swissmedic auf Anfrage der Nachrichtenagentur Keystone-SDA sagte. Dies sei ein internationaler Standard für neu zugelassene Medikamente. Auch die weiteren drei Covid-19-Impfstoffe haben diese Frist.

Mit Nuvaxovid hat Swissmedic nun einen vierten Covid-19-Impfstoff zugelassen. Bereits zugelassen sind die Impfstoffe von Pfizer/Biontech (Comirnaty, zugelassen am 19. Dezember 2020), Moderna (Spikevax, 12. Januar 2021) und Johnson & Johnson (COVID-19 Vaccine Janssen, 22. März 2021). Zulassungsinhaberin von Nuvaxovid ist die Future Health Pharma GmbH. Denn der Hersteller Novavax hat in der Schweiz keine Niederlassung und verfügt deshalb über keine Betriebsbewilligung.

Wer haftet bei Impfschäden?

Wer sich impfen lässt und einen gesundheitlichen Dauerschaden erleidet, gilt finanziell als abgesichert. Auch bei der Covid-19-Impfung kommen die üblichen Haftungsregeln wie bei anderen Arzneimitteln bzw. Impfstoffen zur Anwendung. Bei Impfschäden in Frage kommt eine Haftung des Impfstoffherstellers (Produktehaftpflicht), der impfenden Stelle (Auftragshaftung oder Staatshaftung) sowie subsidiär des Bundes, schreibt das Bundesamt für Gesundheit BAG in seiner Corona-Infoline.

Eine Entschädigung für Impfschäden durch den Bund sei allerdings nur bei Impfungen vorgesehen, sofern diese behördlich empfohlen oder angeordnet waren. Aber eine Entschädigung wird durch den Bund nur gewährt, wenn der Schaden nicht anderweitig gedeckt wird («subsidiäre Haftung»). Das heisst: Eine geschädigte Person hat nur dann Anspruch auf eine Entschädigung, wenn der Schaden nicht bereits zum Beispiel durch den Impfstoffhersteller (Produktehaftung), die impfende Person (Arzthaftung) oder eine Versicherung (Sozial- oder Privatversicherung) gedeckt wurde. (sda/awp/hzi/mig)