Wenn Sie sich in der Vergangenheit über eine hohe Steuerrechnung geärgert haben, dann müssen Sie sich auch die Frage stellen: Haben Sie alles abgezogen, das legal möglich ist? Denn es gibt diverse Schrauben, an denen man drehen kann, um die eigene Steuerbelastung zu reduzieren. Sie müssen nur wissen, wie. Mit diesen zehn Tipps sind Sie schon einmal auf der richtigen Spur - und brauchen dazu auch keinen Steuerexperten:

Partner-Inhalte
 
 
 
 
 
 

1. Alimente

Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen Ehepartner und minderjährige Kinder sind abzugsfähig. Die für Kinder bestimmten Unterhaltsbeiträge können die Steuerpflichtigen bis und mit dem Monat abziehen, in dem das Kind das 18. Altersjahr vollendet. Wer Alimente in Form einer einmaligen Kapitalleistung gezahlt hat, kann diese aber nicht abziehen.

2. Berufsauslagen

Fahrkosten für den öffentlichen Verkehr (Auto nur in begründeten Fällen; beim Bund und in einigen Kantonen zudem nur begrenzt), Aus- und Weiterbildungskosten (ohne Erstausbildung), Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, Schichtarbeit und auswärtigen Wochenaufenthalt können abgezogen werden; ebenso Auslagen für Berufskleidung und Fachliteratur. Fast überall besteht die Wahl zwischen einem Pauschalabzug und den effektiven Kosten, die aber belegt werden müssen.

3. Doppelverdienerabzug

Arbeiten beide Ehepartner, können sie beim Bund und bei den Kantonen einen Abzug vom niedrigeren Einkommen vornehmen.

4. Hypothekar- und Darlehenszinsen

Dieser Abzug ist in der ganzen Schweiz einheitlich geregelt, aber nach oben begrenzt. Privatpersonen dürfen Schuldzinsen bis zur Höhe der eigenen Vermögenserträge zuzüglich eines Freibetrags von 50'000 Franken abziehen. Die Rückzahlung der Schulden, etwa die obligatorische Rückzahlung der zweiten Hypothek, dürfen sie dagegen nicht abziehen.

5. Krankheitskosten

Die nachgewiesenen Arznei-, Arzt- und Zahnarztkosten bei Krankheit, Unfall oder Invalidität sowie Brillen auf Rezept sind in allen Kantonen und bei der direkten Bundessteuer vollumfänglich abzugsfähig. Ausser sie sind durch Dritte wie Krankenkasse, Zahnversicherung und so weiter gedeckt. Der Bund und die meisten Kantone lassen den Abzug für Krankheitskosten aber nur zu, sofern die effektiv angefallenen Kosten 5 Prozent des Reineinkommens übersteigen.

6. Nebenverdienst

Auf Nebenverdiensten dürfen Sie beim Bund und in den meisten Kantonen die effektiven Kosten oder einen Pauschalabzug vornehmen: So können Sie beim Ausfüllen der Steuererklärung im Formular «Berufsauslagen» 20 Prozent der ausgewiesenen Zusatzeinnahmen (mindestens 800 Franken) pauschal abziehen. Bei einem zusätzlichen Jahresverdienst von 10'000 Franken könnte man also einen Abzug von 2000 Franken geltend machen. Maximal ist pauschal ein Abzug von 2400 Franken zulässig.

7. Persönlicher Abzug

In gewissen Kantonen können vom Reineinkommen Abzüge in Anspruch genommen werden, die auf den persönlichen Verhältnissen basieren. Je nach Kanton profitieren Alleinstehende, Verheiratete, Alleinerziehende, Rentner, Invalide oder auch Erwerbsunfähige.

8. Säule-3a-Beiträge

Beiträge an die Säule 3a können von den Steuern in vollem Umfang abgesetzt werden. Wer einer Pensionskasse angehört und die im Jahr 2017 maximal erlaubten 6768 Franken eingezahlt hat, kann den ganzen Betrag vom Einkommen abziehen. Bei Steuerpflichtigen ohne Pensionskasse gilt: 20 Prozent des Erwerbseinkommens, höchstens aber 33'840 Franken im Jahr. Von der Steuer befreit sind auch die Zinserträge und der Vermögensstand.

9. Unterstützungsabzug

Der Bund und die meisten Kantone gewähren einen Abzug, wenn der Steuerpflichtige eine Person finanziell unterstützt, die ganz oder teilweise erwerbsunfähig und unterstützungsbedürftig ist; diese Regelung gilt allerdings nicht für den Ehepartner und die eigenen Kinder, solange sie in Ausbildung sind.

10. Versicherungsprämien

Bund und Kantone akzeptieren einen Abzug für Personenversicherungsprämien wie etwa Erwerbsausfall, nicht aber für Hausrat- und Autoversicherungen. Der Abzug ist begrenzt und erhöht sich beim Bund und in fast allen Kantonen um einen Zusatzabzug pro Kind.

Mehr Steuer-Tipps lesen Sie in der neuen «Handelszeitung», ab Donnerstag am Kiosk oder mit Abo bequem jede Woche im Briefkasten.