Eigentlich ist es eine erfreuliche Tatsache: Die Eidgenossen werden immer älter und sie sind im Alter im Durchschnitt erst noch immer gesünder – zumindest gesünder, als die Generationen vor ihnen in diesem Alter waren. Kabarettisten wie Emil Steinberger, Schriftsteller wie Adolf Muschg oder Unternehmer wie Ernst Tanner zeigen, dass es in so guter Verfassung ganz ohne Ruhestand geht. Doch auch weniger prominente Vertreter der Generation Gold arbeiten mit ungebrochenem Elan weit über das übliche Pensionierungsalter hinaus.

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Die Statistik zeigt, dass hierzulande rund 17'400 Personen im Alter von 65 bis 74 Jahren einer Erwerbstätigkeit nachgehen – in der Regel in Form kleiner Pensen, als Selbstständige oder in dem Unternehmen, bei dem sie zuletzt angestellt waren. Das sind fast 3,5 Prozent aller Beschäftigten. Innert fünf Jahren ist dieser Anteil um über 40 Prozent angewachsen.

Keine Berufsauslagen mehr abziehen

Die Erwerbsquote der 55- bis 64-Jährigen ist den vergangenen fünf Jahren um 5,3 Prozentpunkte auf 75,8 Prozent gestiegen. Keine Auskunft gibt die Statistik allerdings darüber, ob der Arbeitseifer der Senioren auf purer Lust basiert oder doch eher der Not zuzuschreiben ist.

Ob nun freiwillig pensioniert oder nicht, wohl die meisten der baldigen Rentnerinnen und Rentner gehen davon aus, dass nach der Pensionierung wenigstens eine Last kleiner wird, die Steuerlast nämlich. Doch das stellt sich häufig als Irrtum heraus. Die Einkünfte aus AHV und Pensionskasse sind zwar in aller Regel deutlich tiefer als das Erwerbseinkommen. Dafür kann man aber keine Berufsauslagen mehr abziehen und auch die Abzüge für die Säule 3a oder für Nachzahlungen in die Pensionskassen entfallen.

Einkommen ist nicht entscheidend

Das kann sich bemerkbar machen, wie beim kurz vor der Pensionierung stehenden Lehrer Kurt H. aus Bern. Dieser hat in seinem letzten Erwerbsjahr auch dank verschiedenen Nebeneinkünften ein schönes Bruttoeinkommen von 120'000 Franken bezogen. Nach den diversen Abzügen wie etwa Sozialversicherungsbeiträgen errechnet die Steuerbehörde eine Steuerrechnung von 15'568 Franken.

Nach der Pensionierung sinkt das Einkommen des Ehepaars H. auf 87'550 Franken. Gespiesen wird es aus den Pensions- und AHV-Renten und höheren Vermögenserträgen dank einer Kapitalleistung einer Versicherung. Wegen geringerer Abzugsmöglichkeiten fällt die Steuerrechnung nun aber um fast 500 Franken höher aus als im letzten Erwerbsjahr.

Steuerlich deutlich besser stünde das Ehepaar H. da, wenn der pensionierte Lehrer statt der Rente das Kapital bezogen hätte, wie Berechnungen mit einer Steuersoftware Taxware zeigen (siehe Tabelle).

Rente oder Kapitalbezug?

Die Frage, ob man das Pensionskassenguthaben besser als lebenslange Rente beziehen soll oder ob man es sich besser auszahlen lässt, muss von künftigen Rentnerinnen und Rentnern also auf jeden Fall sehr sorgfältig abgeklärt werden. Die Rente ist alle Jahre als Einkommen zu versteuern. Und dies zu 100 Prozent. Die Steuer auf dem ausbezahlten Kapital fällt hingegen nur einmal an. Und dies erst noch zu einem vorteilhaften Satz. Deshalb ist die Steuerbelastung beim Kapitalbezug in aller Regel tiefer als beim Rentenbezug, wie ein weiteres Beispiel des VZ Zürich zeigt.

Das Pensionskassenguthaben eines 65-jährigen, alleinstehenden Mannes beträgt in diesem Beispiel 500'000 Franken. Dafür erhält er eine Rente von 32'500 Franken pro Jahr. Bei einem Grenzsteuersatz von 25 Prozent ergeben sich dadurch jedes Jahr Einkommenssteuern von 8125 Franken. Netto bleibt dem Rentner folglich ein Einkommen von 24'375 Franken pro Jahr.

Hilfe beim Entscheid für oder gegen Rente

Wenn sich der 65-Jährige sein Pensionskassenguthaben auszahlen lässt und dieses selber verwaltet, ergibt sich folgende Rechnung: Bei der Auszahlung der 500'000 Franken werden je nach Kanton ungefähr 37'500 Franken Steuern fällig.

Die restlichen 462'500 Franken legt unser Pensionär selber an und zahlt sich davon jedes Jahr 28'000 Franken aus. So kommt er nach Abzug der Steuern auf ein Nettoeinkommen, das mit der Rente vergleichbar ist. Er rechnet mit einer Rendite von durchschnittlich 3 Prozent pro Jahr. Beim Kapitalverzehr muss er nur die Zins- und Dividendenerträge als Einkommen versteuern. Das Kapital, das am Jahresende übrig ist, wird dem steuerbaren Vermögen angerechnet. Von der jährlichen Wertschriftenrendite von 3 Prozent sind rund 1,5 Prozent steuerbares Einkommen, die restlichen 1,5 Prozent fallen dann als steuerfreie Kursgewinne an.

Der Kapitalbezug ist in dieser Vergleichsrechnung nach rund acht Jahren steuerlich attraktiver als der Rentenbezug. Nach 20 Jahren hat unser Pensionär gegenüber dem Rentenbezug fast 78'000 Franken weniger Steuern gezahlt. Trotz den auf den ersten Blick klaren Vorteilen des Kapitalbezugs: Der Entscheid für oder gegen die Rente darf nicht ausschliesslich aus steuerlichen Gründen gefällt werden. Er hängt von vielen weiteren Faktoren ab. Nicht zuletzt auch von sehr subjektiven wie insbesondere dem persönlichen Sicherheitsempfinden.

Steuerbares Einkommen reduzieren

Weiter zu beachten: Auch wenn die Abzugsmöglichkeiten für Rentner kleiner sind als für Erwerbstätige, es gibt auch für sie einige Möglichkeiten, das steuerbare Einkommen nach der Pensionierung zu reduzieren. Weil sie begrenzt sind, sollten sie umso konsequenter ausgenutzt werden. Einigen Spielraum haben insbesondere Liegenschaftsbesitzer.

Wer Liegenschaften besitzt, spart erstens Vermögenssteuern, weil der Steuerwert einer Liegenschaft in aller Regel deutlich tiefer ist als der Verkehrswert. Liegenschaften sind am Ort der Liegenschaft steuerbar und nicht am Wohnort des Eigentümers. Durch geschickte Wahl des Liegenschaftsortes können Steuern weiter optimiert werden. Sodann ist zweitens der Liegenschaftsunterhalt (nicht wertvermehrend) vollständig vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig.

Schulden können heikel sein

Durch eine umsichtige Planung des Unterhalts kann auch ein Senior erheblich Steuern sparen. Grund dafür ist, dass in den meisten Kantonen jedes Jahr zwischen einem Pauschalabzug und dem Abzug der effektiv angefallenen Unterhaltskosten gewählt werden kann. So kann der Liegenschaftsunterhalt so geplant werden, dass nicht dringende Arbeiten auf ein Jahr aufgespart werden, in dem die Unterhaltskosten höher sind als der Pauschalabzug und effektiv geltend gemacht werden können.

Bei grösseren Investitionen kann eine Aufteilung über das Jahresende hinaus sinnvoll sein. Zu beachten ist, dass wertvermehrende Anlagekosten (zum Beispiel Ausbau des Kellers oder Anbau eines Wintergartens) nicht abzugsfähig sind. Ein weiterer Vorteil für Liegenschaftsbesitzer: Hypothekarzinsen dürfen vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Steuerlich scheint eine hohe Schuldenlast damit auf den ersten Blick interessant. Auf den zweiten Blick ist dies jedoch nur dann der Fall, wenn das Anlagevermögen langfristig eine höhere Rendite abwirft als die Hypothek nach dem Steuervorteil kostet. Im gegenwärtigen Anlageumfeld ein eher heikles Unterfangen.

Den Wohnsitz verlegen

Alle Senioren können durch eine vorsorgliche Nachlassplanung die Steuerlast senken. Schenkungen an Nichtverwandte beispielsweise müssen in den meisten Kantonen versteuert werden. Schenkungen sollten deshalb in erster Linie an Verwandte gerichtet sein. Unter Einhaltung gewisser Fristen ist es beispielsweise möglich, einen Schwiegersohn zu beschenken, indem zuerst eine Schenkung an die eigene Tochter ausgerichtet wird und diese dann an den Schwiegersohn «weiterverschenkt» wird. Dadurch liegen dann zwei Schenkungen vor, die wegen des Verwandtschaftsgrades steuerfrei sind oder zu einem günstigeren Tarif erfolgen als eine direkte Schenkung an den Schwiegersohn.

Viele Rentner sind zudem versucht, durch eine Verlegung des Wohnsitzes zu einer günstigeren Steuersituation zu kommen. Wer aus steuerlichen Gründen zügelt, sollte aber unbedingt die Stichtage beachten. Ausschlaggebend für die Besteuerung von Einkommen und Vermögen ist der Wohnort am 31. Dezember.

Es kann also grosse Auswirkungen auf die Steuerlast haben, wenn der Wohnsitz nicht am Ende eines Jahres, sondern erst am Anfang des darauffolgenden Jahres verlegt wird. Zu beachten sind bei einem Wohnortwechsel auch die Konditionen für Kapitalauszahlungen aus der Säule 3a und der Pensionskasse. Diese werden am Wohnort zum Zeitpunkt der Auszahlung besteuert. Die Unterschiede zwischen diversen Steuerdomizilen sind sehr gross. Unter Umständen kann es also sinnvoll sein, den Wohnsitz bereits vor der Kapitalauszahlung zu verlegen oder bewusst zu warten.

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