Eine Scheidung bringt meist auch wesentliche finanzielle Konsequenzen mit sich. So muss zum Beispiel die angesparte Altersvorsorge gesplittet werden. Hier die wichtigsten Punkte im Überblick:

Pensionskassen-Splitting

  • Was versteht man unter Pensionskassensplitting? Die Aufteilung der während der Ehe gesparten Altersvorsorge bei der Pensionskasse. Dazu gehören die sogenannten Austrittsleistungen bei der Pensionskasse von Mann und Frau inklusive allfälliger Kaderversicherungen, Vorbezüge für Wohneigentum sowie Freizügigkeitsguthaben bei einer Bank oder Versicherung.
Partner-Inhalte
 
 
 
 
 
 

AHV-Splitting

  • Was müssen wir tun, damit auch unsere Guthaben bei der AHV geteilt werden? Erst wenn die Scheidung rechtskräftig ist, können Sie die Teilung bei einer für Sie zuständigen AHV-Ausgleichskasse anmelden. Dafür gibts ein Formular.

Steuerbegünstigte Vorsorge 3a

  • Müssen wir unsere Vorsorgeguthaben 
der Säule 3a auch hälftig teilen? Wenn ein Ehepartner darauf besteht, ist hälftig zu teilen. Ausnahme: Sie haben in einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, oder die Einzahlungen stammen aus vorehelichen Ersparnissen oder Erbschaften. Eheleute können in der Scheidungskonvention freiwillig auf diese Teilung verzichten oder anders als hälftig teilen.

Ausgleichszahlung

  • Wie kommt meine Frau zu ihrem Geld 
aus dem PK-Splitting? Ihre Frau erhält das Geld nicht ausbezahlt. Es wird direkt an ihre Pensionskasse überwiesen. Ist sie keiner solchen angeschlossen und jünger als 59, muss das Geld auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice. Die Banken, die Post und die Versicherungen bieten entsprechende Produkte an. Die Überweisung müssen Sie nicht selber auslösen. Das Gericht weist die beteiligten Vorsorgeeinrichtungen an, den Ausgleich vorzunehmen.

Gütertrennung

  • Muss ich meine Guthaben bei der Pensionskasse mit meiner Frau teilen, obwohl wir im Ehevertrag Gütertrennung vereinbart haben? Ja. Trotz der Gütertrennung müssen Sie die während der Ehe entstandenen Guthaben bei der Pensionskasse hälftig teilen.

Verzicht

  • Können wir in der Scheidungsvereinbarung das Pensionskassen-Splitting ausschliessen? Das PK-Splitting ist zwingend. Ausnahmen gibt es nur, wenn eine der Verzichtssumme vergleichbare Altersvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist.

Vorbezug für Wohneigentum

  • Müssen wir den Vorbezug unserer Pensionskassengelder an die Pensionskassen zurückzahlen, wenn meine Exfrau die Liegenschaft allein übernimmt? Die Exfrau muss ihren eigenen Vorbezug nicht zurückzahlen, wenn sie das Eigenheim weiterhin selbst bewohnt. Der Vorbezug des Exmanns muss jedoch an seine Pensionskasse zurückfliessen. Nur wenn die Exfrau bei Tod des Exmanns Anspruch auf eine Witwenrente von dessen Pensionskasse hätte, müssten Sie dieser nichts zurückzahlen. Fragen Sie bei Ihrer Pensionskasse nach.

Einkauf bei der Pensionskasse

  • Ich habe mich bei der Pensionskasse mit 
einer Einmaleinlage eingekauft. Kann ich den Betrag vor dem PK-Splitting abziehen? Ja, wenn Sie nachweisen können, dass die Einmaleinlage aus einer Erbschaft, einem Erbvorbezug, einer Schenkung oder aus vorehelichen Mitteln stammt. Nein, wenn sie aus der sogenannten Errungenschaft stammt, also während der Ehe gesparten Guthaben aus Einkommen. Das gilt auch, wenn Sie Gütertrennung vereinbart haben.

Vorsorgeunterhalt

  • Ich werde nach der Scheidung wegen der Kinderbetreuung einige Jahre nur Teilzeit arbeiten. Dadurch kann ich nur geringe Beiträge an die AHV und meine Pensionskasse leisten. Muss mich mein Exmann dafür entschädigen? Solche Einbussen sind über die Scheidungsalimente auszugleichen. Das Bundesgericht hat dazu eine Berechnungsmethode entwickelt, die auf den Lebensstandard und das fiktive Bruttoeinkommen abstellt. Diese Berechnung ist kompliziert. Überlassen Sie die Rechnerei am besten einem Scheidungsanwalt.

Angemessene Entschädigung

  • Mein Mann hat mit 62 sein Pensionskassen-Alterskapital schon bezogen. Ich habe als Hausfrau keine Pension. Gehe ich nun bei der Scheidung leer aus? Nein, Sie haben eine angemessene Summe für die Altersvorsorge zugut. Die Höhe hängt vom bezogenen Alterskapital und von den Vermögensverhältnissen ab. Die Berechnung ist anspruchsvoll. Ziehen Sie eine Scheidungsanwältin bei.

Künftig sollen die Vorsorgeansprüche auch dann geteilt werden, wenn im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens ein Ehegatte wegen Alter oder Invalidität bereits eine Rente bezieht. Das Parlament hat die verbesserten Bestimmungen im Juni 2015 angenommen. Wann das neue Gesetz in Kraft tritt, ist noch offen.

Das brauchen Sie für 
das Vorsorge-Splitting

  • AHV: Reichen Sie nach Rechtskraft der Scheidung beide das Formular Anmeldung für die Durchführung der Einkommensteilung im Scheidungsfall bei der AHV-Ausgleichskasse ein. Die für Sie zuständige AHV-Ausgleichskasse finden Sie unter www.ahv-iv.info. 
  • Pensionskasse: Wenn Sie noch keine Alters- oder IV-Rente beziehen: Verlangen Sie bei den Pensionskassen eine Bestätigung über die Höhe der Austrittsleistungen respektive Altersguthaben und eine Erklärung, ob die Teilung durchführbar ist. Nennen Sie dabei das 
ungefähre Scheidungsdatum. Sobald Sie die Zahlen haben, lässt sich der Ausgleichsbetrag errechnen. Ein Berechnungstool finden Sie unter www.gerichte-zh.ch. Bezieht ein Ehepartner bereits eine Rente oder sind die Vorsorgeverhältnisse unübersichtlich, wenden Sie sich an einen Anwalt. 
  • Mustertext für die Scheidungskonvention: «Person A verpflichtet sich, Person B von ihrem während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben bei der Pensionskasse C den Betrag von Fr. X auf das Konto von Person B bei der Pensionskasse D zu übertragen. Person A und Person B beantragen dem Gericht gemeinsam, die beteiligten Vorsorgeeinrichtungen entsprechend anzuweisen.» 
  • Gebundene Vorsorge 3a: Bestellen Sie bei der Bank, Post oder Versicherung, die Ihre 3a-Guthaben verwaltet, einen Auszug über die Höhe der aktuellen Guthaben sowie per Heiratsdatum. Die Differenz ergibt die zu teilende Summe. 
  • Mustertext für die Scheidungskonvention: «Person A verpflichtet sich, Person B aus ihrem Vorsorgekonto der Säule 3a bei der Bank C den Betrag von Fr. X auf ihr Konto Nr. Y bei der Bank D zu übertragen. Person A und Person B ersuchen das Gericht gemeinsam, die beteiligten Institutionen anzuweisen, die Übertragung vorzunehmen.»

Dieser Artikel erschient zuerst beim «Beobachter» unter dem Titel Scheidung: So wird die Altersvorsorge aufgeteilt.

Mehr zur Vorsorge nach der Scheidung bei «Guider», dem digitalen Berater des «Beobachters».