Ende Februar ist der Hypothekar-Referenzzinssatz noch hauchdünn an einer weiteren Senkung und einem neuen historischen Tief vorbeigeschrammt. Nun ist es aber so weit: Der Referenzzinssatz für Mieten sinkt erstmals seit Juni 2015 um 0,25 Prozentpunkte. Neu steht der Zinssatz auf rekordtiefen 1,5 Prozent.

Für Mieter gilt es nun also aufzupassen: Mit der Reduktion des Referenzzinssatzes dürfen sie auf tiefere Mieten hoffen. Doch wie sollen sie vorgehen, wenn sie tatsächlich weniger fürs Wohnen bezahlen wollen?

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Hilfe beim Antrag

Als Erstes sollten Mieter wissen, dass sie selbst aktiv werden müssen. Es liegt an ihnen, ihren Vermieter anzuschreiben und eine Mietzinsreduktion anzufordern. Im Schreiben sollte man erwähnen, dass der Referenzzinssatz gesenkt wurde und man deshalb um eine Senkung der Miete ersuche. Wer den Brief nicht selber formulieren mag, kann ein Muster auf der Webseite des Mieterverbandes, beim Vergleichsportal Comparis oder etwa auch beim Immobilienmarktplatz Homegate herunterladen.

Ebenfalls einfach – aber kostspieliger – funktioniert die nach eigenen Angaben erste digitale Lösung für Mietzinsreduktionen. Auf der Webseite des Unternehmen Digitalcounsel können Mieter das Erstellen und Versenden des Antrags in Auftrag geben. Der Anbieter verspricht zum Preis von 14.90 Franken ein «automatisch von Anwälten konzipiertes individuelles Gesuch» und eine Versendung per Einschreiben.

Mit einer Unterschrift eines Anwalts, die dem Schreiben gemäss Anbieter mehr Nachdruck verleihen soll, werden 39.90 Franken fällig. Das neue Angebot mag technikbegeisterte Anwender finden, doch mit den zahlreichen und kostenlosen Musterbriefen war die Forderung für eine Mietzinsreduktion bereits bisher einfach.

Jedes ein Einzelfall

Egal welchen Weg man wählt, auf den Brief muss der Vermieter innert 30 Tagen reagieren. Wenn das Ersuchen abgelehnt wird oder der Zins aus Sicht des Mieters zu wenig gesenkt wird, kann sich dieser innert 60 Tagen an die Schlichtungsstelle wenden – auch dafür findet man im Internet Musterbriefe. Diese muss dann überprüfen, ob tatsächlich ein Anspruch besteht. Denn das Anrecht auf eine Mietzinssenkung hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Der Vermieter kann insbesondere 40 Prozent der Teuerung seit der letzten Anpassung und gestiegene Unterhalts- und Betriebskosten aufrechnen. Auch wertsteigernde Investitionen können gegen die Senkung sprechen. Ein weiterer Grund für eine Ablehnung des Antrags besteht, wenn der Vermieter keine kostendeckende Rendite erzielt. Wer sich unsicher ist, was in seinem konkreten Fall relevant ist, kann sich beim Mieterverband eine individuelle Experteneinschätzung einholen.

Den Termin nicht verpassen

Nun sollten Mieter möglichst schnell reagieren. Wie der Mieterverband schreibt, wird das Senkungsbegehren immer auf den nächstmöglichen Kündigungstermin wirksam. Aus diesem Grund muss der Brief unbedingt vor Beginn der Kündigungsfrist beim Vermieter ankommen. Wer zu lange abwartet, bleibt weiter bei seiner alten – möglicherweise zu hohen – Miete.

Mit dieser Grafik erklärt Homegate.ch, was Mieter tun müssen, um weniger Miete zu zahlen: