Die bundesrechtlichen Bestimmungen für die vom Volk eben gutgeheissene Unternehmenssteuerreform treten in der Hauptsache am 1. Januar 2009 in Kraft. Die Kantone dagegen haben bis zum 1. Januar 2011 Zeit, die Anpassungen im kantonalen Steuerrecht vorzunehmen. Bestimmte Regelungen des Bundes, etwa für die Liquidation von Einzelfirmen und Personengesellschaften, treten aber auch erst 2011 in Kraft, um die gleichzeitige Anwendung sicherzustellen. In einigen Fällen kann somit erst ab 2011 von der Steuerreform profitiert werden. In mehreren Kantonen gilt für Dividendenausschüttungen in bestimmten Konstellationen aber gerade das Umgekehrte. Der eiserne Steuergrundsatz «Zuerst gründlich abklären, dann handeln!» sollte somit auch hier beachtet werden.

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Kernelement der Unternehmenssteuerreform II ist die Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung. Mit der Zustimmung zur Unternehmenssteuerreform werden auf Bundesebene die als Dividenden ausgeschütteten Gewinne bei der empfangenden Privatperson nur noch zu 60 Prozent besteuert werden. Mit dieser Entlastung folgt der Bund dem Weg, den 19 Kantone bereits eingeschlagen haben. Am extremsten ist dabei Glarus, dort müssen nur 20 Prozent der Dividenden versteuert werden, in Schwyz sind es 25 Prozent. Das zeigt die nebenstehende Übersicht über die Teilbesteuerung von Dividenden in den Kantonen. Auffallend dabei: Sämtliche Kantone der Westschweiz sowie Basel-Stadt haben entsprechende Gesetzesvorlagen verworfen oder planen gemäss derzeitigem Wissensstand überhaupt keine Entlastungen; sie erscheinen hier deshalb nicht.

Die Kantone können frei entscheiden, ob und in welchem Ausmass sie die Dividenden entlasten wollen. Vorgeschrieben wird ihnen durch das Steuerharmonisierungsgesetz jedoch, dass die Beteiligung des Gesellschafters mindestens zehn Prozent des Eigenkapitals betragen muss. In verschiedenen Kantonen liegt diese Hürde heute bei lediglich fünf Prozent oder teilweise sogar bei einem fixen Betrag von zwei oder fünf Millionen Franken. Diese Kantone werden ihre Gesetze auf 2011 verschärfen müssen. In bestimmten Fällen ist in den betroffenen Kantonen somit rechtzeitig zu handeln, um noch von der milderen Regelung profitieren zu können.

Werner A. Räber
BILANZ-Steuerexperte