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KMU in der Corona-Krise: Was kann ich tun?

Von Beobachter und Handelszeitung
am 02.04.2020 - 09:53 Uhr
Quelle: Getty Images/iStockphoto

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Die Corona-Pandemie stellt KMU vor grösste Herausforderungen. Das Geschäft ist geschlossen, der Umsatz bricht ein, das hat wiederum Folgen für die Zulieferer. Ein Domino-Effekt, den es mit allen möglichen Massnahmen aufzuhalten gilt. Die betroffenen Unternehmen kämpfen ums Überleben – dabei unterstützen wir Sie ganz konkret mit dem KMU-Krisenmanager.

Homeoffice organisieren


Dank Homeoffice sind Ihre Angestellten in der aktuellen Coronakrise besser geschützt. Es besteht aber keine gesetzliche Pflicht, den Angestellten Homeoffice zu ermöglichen – sofern Sie am Arbeitsplatz die Hygiene- und Abstandsvorschriften des BAG einhalten können. Ihre Mitarbeiter können auch nicht von sich aus entscheiden, von der eigenen Wohnung aus zu arbeiten, sie brauchen dafür immer Ihr Einverständnis als Arbeitgeber. Und natürlich müssen die Aufgaben im Homeoffice ausführbar sein. 

Gut zu wissen: Es gehört zu Ihrer Fürsorgepflicht als Arbeitgeber, Ihre Angestellten zu schützen. Homeoffice ist ein guter Weg dazu. Gestützt auf Ihr Weisungsrecht als Arbeitgeber können Sie Homeoffice anordnen und Ihre Angestellten müssen die Anordnung befolgen (Art. 321a und 321d OR).
 

Das gilt bei Homeoffice

Ausrüstung: Wenn Sie Homeoffice anordnen, müssen Sie Ihre Angestellten mit den Geräten und dem Material ausrüsten, die sie für die Arbeit benötigen. Falls die Mitarbeiter eigene Geräte benützen, sollen sie für den geschäftlichen Teil der Nutzung entschädigt werden – auch zum Beispiel für die Telefonkosten. Die Kosten können zum Beispiel durch eine monatliche Pauschale abgegolten werden.

Datenschutz und Geheimhaltungspflicht: Auch im Homeoffice gelten die Bestimmungen zu Geheimhaltungspflichten und Datenschutz. Sie als Arbeitgeber müssen dies sicherstellen, zum Beispiel mit Verschlüsselung der Datenübermittlung, genügend geschützten Geräten oder der Übernahme der Kosten für besondere Programme auf privaten Geräten. Wenn Mitarbeiter ihre eigenen Geräte nutzen, um auf das Firmennetzwerk zuzugreifen, können sich gefährliche Sicherheitslücken ergeben. Es lohnt sich, zusammen mit IT-Spezialisten alle möglichen Schutzmassnahmen hochzufahren, um die sensiblen Daten zu schützen.
Zudem müssen sich Ihre Angestellten auch im Homeoffice an die Schweigepflicht über die betrieblichen und geschäftlichen Daten halten sowie vertrauliche Dokumente sorgfältig und für andere Personen unzugänglich aufbewahren. Falls Ihre Mitarbeitenden beim Stellenantritt eine Vertraulichkeitserklärung unterzeichnet haben, erinnern Sie sie nochmals daran.

Gesundheit: Der Gesundheitsschutz für Ihre Mitarbeiter muss auch im Homeoffice gewährleistet sein. Insbesondere bei der Arbeitszeit: Es gelten die normalen Arbeits- und Ruhezeiten wie auch das Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit.

Produktivität: Auch wenn Mitarbeiter von zu Hause arbeiten, müssen sie ihre Pflichten erfüllen. Arbeitszeit ist laut Arbeitsgesetz «die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat». Zwischendurch Wäsche waschen, für die Familie kochen und Ähnliches gehören nicht dazu. Vereinbaren Sie, zu welchen Zeiten Ihre Angestellten präsent und erreichbar sein sollen. Richten Sie regelmässige Kontakte per Telefon oder Videokonferenz ein und stellen Sie Regeln auf, wie rasch man beispielsweise auf E-Mails reagieren soll. Berücksichtigen Sie dabei, dass bei der aktuellen Schulschliessung gerade Eltern vor einer grossen Herausforderung stehen, und zeigen Sie sich flexibel.

Arbeitszeiterfassung: Für die Erfassung der geleisteten Stunden im Homeoffice eignet sich etwa ein elektronisches Arbeitstagebuch oder auch ein physisches Formular, das die Angestellten regelmässig an den Vorgesetzten mailen. Der Arbeitgeber muss auch im Homeoffice die Arbeitszeit seiner Angestellten erfassen und darf die Leistungsqualität und Arbeitsproduktivität kontrollieren. Nicht zulässig ist es hingegen, die Arbeitnehmer mit Kontrollsystemen permanent zu überwachen. 

Gut zu wissen: Es lohnt sich, eine Betriebsvereinbarung oder ein Reglement für die Arbeit im Homeoffice zu formulieren. Dann wissen Ihre Mitarbeitenden, woran sie sich halten müssen. Lassen Sie auch die Ideen und Wünsche Ihrer Angestellten in dieses Papier einfliessen.

Weitere Informationen

Im Homeoffice ausserdem nützlich

Wenn Ihre Mitarbeiter plötzlich im Büro zu Hause E-Mails schreiben, mit Kunden oder Kollegen telefonieren, statt persönlich zu reden, oder Sitzungen per Videokonferenz abhalten, ist das für viele eine neue Situation. Weil Störungen wegfallen, arbeiten manche Angestellten in den eigenen vier Wänden sogar produktiver und konzentrierter. Andere kommen mit der Situation schlechter zurecht. Geben Sie Ihren Angestellten folgende Tipps mit, um das Arbeiten im Homeoffice zu erleichtern:

  • In der üblichen Arbeitskleidung arbeiten, so findet man rascher in den Arbeitsmodus.
  • Sich an klare Arbeitszeiten halten.
  • Den Arbeitsbereich vom Rest der Wohnung abgrenzen, idealerweise mit einer abschliessbaren Tür.
  • Sich klare Arbeitsziele setzen und diese regelmässig mit Ihnen absprechen.
  • Das Tagespensum, das man geleistet hat, aufschreiben.
  • Pausen machen und die Bewegung nicht vergessen: mindestens einmal am Tag an die frische Luft gehen, zum Beispiel einmal um den Block.
  • Nach Feierabend Firmenhandy und Laptop ausschalten, um sich zu erholen.

Informationen zum Arbeitsrecht im Homeoffice finden Sie in einer Broschüre des Seco.
 

Gesundheitsschutz – das sind jetzt Ihre Pflichten


Als Arbeitgeber sind Sie gesetzlich verpflichtet, die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter zu schützen. In Coronazeiten gilt diese Fürsorgepflicht umso mehr: Sie müssen alle Vorgaben des Bundes umsetzen, um die Pandemie einzudämmen und Angestellte wie Kunden zu schützen. 

Gut zu wissen: Für den Gesundheitsschutz haben Sie ein weitgehendes Weisungsrecht den Mitarbeitern gegenüber: So können Sie von Ihren Angestellten beispielsweise verlangen, dass Sie beim Eintreten die Hände desinfizieren oder je nach Tätigkeit Schutzkleidung oder eine Maske tragen. 

Verfolgen Sie die Lage international und in der Schweiz und entscheiden Sie fortlaufend, ob zusätzliche Massnahmen anzuordnen sind. 
 

Schutzmassnahmen in der Coronakrise

Abstand: Der Abstand zwischen zwei Personen am Arbeitsplatz muss mindestens zwei Meter betragen. Ist dies nicht möglich, darf die Kontaktzeit maximal 15 Minuten lang sein. Das heisst:

  • Arbeitsplätze mit Distanz einrichten
  • Trennscheiben zwischen Mitarbeitenden sowie zwischen Mitarbeitern und Kunden anbringen
  • Versetzte Arbeits- und Pausenzeiten

Hygiene: Stellen Sie sicher, dass Ihre Angestellten sich an die Hygieneregeln der Kampagne «So schützen wir uns» des Bundesamts für Gesundheit (BAG) halten.

  • Sie sind verpflichtet, Wasser und Seife zum Händewaschen zur Verfügung zu stellen.
  • Lassen Sie regelmässig Arbeitsflächen, Tastaturen, Telefone und Werkzeuge desinfizieren.
  • Lassen Sie regelmässig Türgriffe, Liftknöpfe, Kaffeemaschinen etc. reinigen.
  • Ersetzen Sie Sitzungen durch Videokonferenzen. Wenn das nicht möglich ist, sorgen Sie für genügend Abstand im Sitzungszimmer und beschränken Sie die Anzahl der Teilnehmenden auf fünf.
  • Achten Sie darauf, dass auch in Kaffee- und Mittagspausen dieselben Regeln eingehalten werden: zwei Meter Abstand und nicht mehr als fünf Personen gleichzeitig. 

Merkblätter, Erklärvideos, Plakate des BAG in 13 verschiedenen Sprachen finden Sie hier.

Gedrucktes Informationsmaterial gibt es im Shop Bundeshauspublikationen.

Mehr Informationen, auch über die aktuelle Situation hinaus, finden Sie in «Pandemieplan: Handbuch für die Betriebliche Vorbereitung» des BAG

Besonders gefährdete Personen: In diese Gruppe fallen aktuell Menschen über 65 Jahre, Menschen mit Vorerkrankungen wie Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronische Atemwegserkrankungen, Krebs sowie Menschen mit anderen Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen. Und das sind Ihre Pflichten gegenüber solchen Angestellten (Art. 10c der Covid-19-Verordnung 2):

  • Sie als Arbeitgeber sollen den besonders gefährdeten Angestellten die Arbeit von zu Hause aus ermöglichen. Zu diesem Zweck treffen Sie die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen.
  • Ist eine Tätigkeit nur am Arbeitsort möglich, zum Bespiel im Detailhandel, müssen Sie den Arbeitsplatz so einrichten, dass die Vorschriften zu Abstand und Hygiene sichergestellt sind: Bereitstellen von Desinfektionsmitteln, Plexiglas-Scheibe zwischen Kunde und Kassiererin oder Zuteilen von anderen Aufgaben, etwa im Backoffice-Bereich.
  • Sind beide Punkte nicht umsetzbar, müssen Sie die besonders gefährdeten Arbeitnehmer beurlauben – und ihnen den Lohn weiterbezahlen. 

Achtung: Die Bezeichnung «beurlauben» kann irreführend sein: Es handelt sich nicht um einen regulären Urlaub und diese Zeit kann nicht vom Ferienguthaben abgezogen werden. Sprechen Sie besser von einer Dispensierung von der Arbeit.

Dass eine besondere Gefährdung besteht, muss Ihr Angestellter durch eine persönliche Erklärung geltend machen. Sie können als Bestätigung ein ärztliches Attest verlangen. Dieses Attest ist aber kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis und es entsteht daraus kein Anspruch auf Lohnfortzahlung durch die Krankentaggeldversicherung.

Achtung: Die Bestimmungen für besonders gefährdete Personen werden allenfalls in den nächsten Tagen vom Bund überarbeitet.

 

Wenn Mitarbeiter erkranken

Arbeitgeber dürfen den Angestellten nicht erlauben, krank zu arbeiten – das gilt natürlich insbesondere für eine mögliche Corona-Infektion: Bei Husten, Halsschmerzen, Kurzatmigkeit mit oder ohne Fieber, Fiebergefühl oder Muskelschmerzen sollen Mitarbeiter zu Hause bleiben und nach telefonischer Anmeldung medizinische Hilfe suchen. Selbstverständlich gilt auch in diesem Fall die übliche Lohnfortzahlungspflicht. 

Tipp: Das Bundesamt für Gesundheit empfiehlt Arbeitgebern, ein Arztzeugnis frühestens ab dem fünften Tag einzufordern, um Arztpraxen und Spitäler zu entlasten.

Mitarbeiter in Quarantäne: Was gilt für die Lohnzahlung?

Unter die Massnahmen zum Gesundheitsschutz fällt auch die Selbstquarantäne. Wenn eine Mitarbeiterin aus dem Ausland zurückkehrt, können Sie anordnen, dass sie sich zehn Tage zu Hause isoliert und – wenn es die Art der Arbeit zulässt – im Homeoffice arbeitet. In dieser Zeit müssen Sie den Lohn weiterzahlen. Eine Quarantäne, die Sie als Arbeitgeber anordnen, können Sie nicht über Ihre Krankentaggeldversicherung abrechnen – solange die Mitarbeiterin nicht erkrankt. Dasselbe gilt auch, wenn der ganze Wohnort oder das Quartier eines Mitarbeiters behördlich unter Quarantäne gestellt wird.

Ärztlich oder behördlich verordnete Quarantäne: Wenn sich ein Mitarbeiter in ärztlich oder behördlich verordneter Quarantäne befindet – weil er mit (möglicherweise) infizierten Personen in Kontakt war –, hat er für die zehn Tage zu Hause Anspruch auf Erwerbsersatz. Dafür muss er jedoch die Quarantänemassnahme mit einem ärztlichen Attest oder einer behördlichen Anordnung belegen. Eine Selbstisolation genügt nicht. 

Die Erwerbsersatzentschädigung wird nicht automatisch ausgerichtet, Ihr Mitarbeiter muss sie selber bei der Ausgleichskasse beantragen und erhält die Beiträge direkt. Die Auszahlung dieser speziellen Corona-Entschädigung läuft über die AHV-Ausgleichskassen. 

Tipp: Informieren Sie Ihren Mitarbeiter, welche Kasse für Ihren Betrieb zuständig ist, und leiten Sie ihm das Formular 318.758 – Anmeldung für die Corona-Erwerbsersatzentschädigung weiter.

Gut zu wissen: Bezahlen Sie Ihrem Mitarbeiter während der Quarantäne weiterhin den Lohn – weil er im Homeoffice arbeitet –, wird die Entschädigung an Sie ausgezahlt.

Weitere Informationen finden Sie hier.

 

Wenn gesunde Mitarbeiter zu Hause bleiben wollen

Angestellte dürfen nicht aus Angst vor einer Ansteckung zu Hause bleiben – sofern am Arbeitsplatz die Abstands- und Hygienevorschriften eingehalten sind. Wenn einer Ihrer Angestellten dies trotzdem tut, müssen Sie den Lohn nicht weiterzahlen. Anderseits sind Sie verpflichtet, Ihre Mitarbeitenden gesundheitlich zu schützen. Das BAG empfiehlt daher, dass Arbeitgeber ihre Angestellten, insbesondere Personen mit erhöhtem Risiko, im Homeoffice arbeiten lassen, wenn dies organisatorisch möglich ist. Mitarbeiter im Homeoffice erhalten weiter den normalen Lohn. 

Gut zu wissen: Wenn Angestellte ihre Kinder unter zwölf Jahren zu Hause betreuen müssen, weil sie keine Fremdbetreuung haben, besteht eine Lohnfortzahlungspflicht für maximal drei Tage. Anschliessend haben diese Mitarbeiter gemäss der Covid-19-Verordnung Anspruch auf Taggelder der Erwerbsersatzversicherung. Angestellte müssen diese Entschädigung selbst bei der Ausgleichskasse beantragen.

Hier finden Sie das Merkblatt für Arbeitgeber vom Staatssekretariat für Wirtschaft Seco und vom BAG sowie Antworten auf häufige Fragen
 

Ferien, Überstunden – was darf ich bestimmen?


Wann müssen oder dürfen Mitarbeiter Ferien nehmen? 

Grundsätzlich bestimmen Sie als Arbeitgeber, wann Ihre Mitarbeitenden Ferien beziehen können, wobei Sie auf die Wünsche der Angestellten Rücksicht nehmen müssen – so sieht es das Gesetz vor. Normalerweise werden Ferien drei Monate im Voraus festgelegt.

Das gilt in der aktuellen Situation

Sie können auch kurzfristig Ferien anordnen und zum Beispiel verlangen, dass die Angestellten jetzt das Ferienguthaben vom letzten Jahr beziehen. Nicht möglich ist es jedoch, von den Arbeitnehmern zu verlangen, dass sie während der Coronakrise das ganze Ferienguthaben für 2020 beziehen.

Wenn Ihre Angestellten die für April oder Mai geplanten Ferien auf einen späteren Zeitpunkt verschieben wollen, geht das nur mit Ihrem Einverständnis. Sie können darauf bestehen, dass geplante Ferien bezogen werden.

Ausnahmsweise können Sie als Arbeitgeber in der aktuellen Situation auch verlangen, dass Überstunden abgebaut werden. Normalerweise muss der Arbeitnehmer damit einverstanden sein.
 

Kurzarbeit und Ferien

Auch während der Kurzarbeit dürfen Ihre Angestellten Ferien beziehen. Aber diese Zeiten dürfen nicht über die Kurzarbeit abgerechnet werden, sondern müssen vom Arbeitgeber bezahlt werden – und zwar zu 100 Prozent.

Gut zu wissen: Für die Zeit, in der Angestellte Ferien beziehen, entfällt die Kurzarbeitsentschädigung. Der Grund: Es entstehen keine Fehlzeiten, denn es wird Ferienguthaben «verbraucht».
 

Reisen in Corona-Zeiten

Ihre Mitarbeiterin will während der Ferien eine private Reise ins Ausland unternehmen, zum Beispiel zu ihren Angehörigen. Können Sie dies verbieten? Nein, so weit reicht das Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht. 

Sie dürfen jedoch Ihrer Mitarbeiterin verbieten, eine Geschäftsreise zu unternehmen. Es liegt auch in Ihrem Interesse als Arbeitgeber, dass sich Ihre Angestellten nicht infizieren. Die Reisefreiheit und Personenfreizügigkeit zwischen Deutschland, Frankreich, Österreich und der Schweiz wird per 15. Juni 2020 wieder vollständig hergestellt. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) empfiehlt, ab dem 15. Juni 2020 bis auf Weiteres auf nicht dringliche Auslandreisen zu verzichten, mit Ausnahme von Deutschland, Frankreich und Österreich, sofern die pandemische Entwicklung dies zulässt. In zahlreichen Ländern bestehen weiterhin Einreiserestriktionen. Die Vorschriften variieren von einem Land zum anderen und ändern laufend. Konsultieren Sie die Reiseempfehlungen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten.
 

Wenn Entlassungen nötig werden


Das Wichtigste zuerst: Auch wenn Sie wegen einer Betriebsschliessung von heute auf morgen keine Arbeit mehr für Ihre Angestellten haben – Sie dürfen Ihre Leute nicht einfach per sofort entlassen. Sie müssen in jedem Fall die Kündigungsfristen einhalten. Wenn Sie – auch mit Kurzarbeit – nicht darum herumkommen, Arbeitsverhältnisse aufzulösen, gehen Sie korrekt und menschlich vor:

  • Suchen Sie zuerst das Gespräch mit den betroffenen Angestellten – aktuell auch per Videoanruf oder normales Telefon. Erklären Sie, weshalb Sie sich zu diesem Schritt entschliessen müssen, etwa aus wirtschaftlichen Gründen wegen der Corona-Pandemie. Bereiten Sie sich sorgfältig auf das Gespräch vor (siehe Checkliste). Der oder die Betroffene wird emotional reagieren, vielleicht verzweifelt sein – das müssen Sie aushalten und dann versuchen, wieder einen positiveren Ton ins Gespräch zu bringen. 
  • Zwar ist es zulässig und gültig, eine Kündigung mündlich auszusprechen. Dennoch sollten Sie dem Gespräch eine Kündigungsbrief folgen lassen – aus Beweisgründen eingeschriebenen. Eine Vorlage finden Sie hier.
  • Im Kündigungsgespräch können Sie auch besprechen, ob eine Freistellung sinnvoll wäre – etwa weil gar keine Arbeit mehr vorhanden ist. Mehr dazu erfahren Sie weiter unten

Ab Beginn der Kündigungsfrist müssen Sie dem oder der Gekündigten den vollen Lohn bezahlen und haben keinen Anspruch mehr auf Kurzarbeitsentschädigung. Der Sinn der Kurzarbeitsentschädigung ist es ja, Arbeitsplätze zu erhalten.

Gut zu wissen: Zwar ist es gesetzlich nicht vorgeschrieben, einen Grund für die Kündigung zu nennen. Wenn Ihr Angestellter dies aber verlangt, müssen Sie eine schriftliche Begründung liefern. Aktuell wird es wohl die wirtschaftliche Situation sein. Aber Achtung: Die Begründung muss tatsächlich stimmen – die Krise darf nicht dazu missbraucht werden, missliebige Mitarbeiter loszuwerden.

Checkliste für das Kündigungsgespräch
  • Prüfen Sie die Kündigungsfristen und bereiten Sie das Kündigungsschreiben vor.
  • Reservieren Sie einen Termin für den Videoanruf – oder allenfalls für ein Sitzungszimmer.
  • Verzichten Sie im Gespräch auf Floskeln, sondern sprechen Sie auf rasche und klare Weise die Kündigung an.
  • Begründen Sie die Kündigung kurz und sachlich.
  • Wenn Sie dem oder der Angestellten persönlich gegenübersitzen: Übergeben Sie die schriftliche Kündigung und holen Sie die Unterschrift des Arbeitnehmers ein. Wenn Sie das Kündigungsgespräch per Videoanruf führen, kündigen Sie an, dass nun ein eingeschriebener Brief verschickt wird.
  • Lassen Sie dem Gekündigten Raum, um seine Emotionen zu zeigen.
  • Zeigen Sie im Gespräch Wertschätzung und Respekt.
  • Legen Sie wenn nötig einen nahen Folgetermin zur Klärung weiterer Details fest.

Kündigungsfristen einhalten

Meist sind die Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag festgehalten. Gilt für Ihre Branche ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV), müssen Sie sich an die dort genannten Fristen halten. Ist nichts schriftlich vereinbart, gelten die gesetzlichen Fristen (Art. 335c OR):

  • 1 Monat im 1. Dienstjahr
  • 2 Monate vom 2. bis und mit 9. Dienstjahr
  • 3 Monate ab dem 10. Dienstjahr
  • 7 Tage während der Probezeit

Das Arbeitsverhältnis endet immer am Monatsende nach Ablauf der Kündigungsfrist.

Wichtig: Ihre Kündigung muss spätestens am letzten Tag eines Monats beim Angestellten eingetroffen sein. Trifft sie zu spät ein, beginnt die Kündigungsfrist erst einen Monat später.
 

Keine Kündigung in einer Sperrfrist

In bestimmten Situationen sind Arbeitnehmer von einer Kündigung geschützt: Nach Ablauf der Probezeit gelten gesetzliche Sperrfristen, wenn Arbeitnehmer wegen Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig sind, während einer Schwangerschaft und bei Militär- oder Zivildienst. Sie als Arbeitgeber dürfen während folgenden Fristen nicht kündigen:

  • bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall
    30 Tage im 1. Dienstjahr
    90 Tage vom 2. bis und mit 5. Dienstjahr
    180 Tage ab dem 6. Dienstjahr
  • bei Schwanger- und Mutterschaft
    während der ganzen Schwangerschaft
    plus 16 Wochen nach der Geburt
  • Bei Militär- oder Zivildienst
    während der Dienstdauer
    wenn ein Dienst länger als elf Tage dauert, zusätzlich vier Wochen vorher und vier Wochen nachher

Eine Kündigung während der Sperrfrist – zur Unzeit, wie das Gesetz sagt – ist ungültig und muss nach Ablauf der Frist wiederholt werden. Haben Sie bereits gekündigt und wird Ihre Angestellte während der Kündigungsfrist arbeitsunfähig oder schwanger, ist Ihre Kündigung zwar gültig. Aber die Kündigungsfrist wird unterbrochen und erst nach der Sperrfrist fortgesetzt.

Beispiele

Sie kündigen Ihrem Angestellten A., der im 3. Dienstjahr ist, am 15. Mai per Ende Juli (2 Monate Kündigungsfrist). A. ist vom 20. bis 24. Juni krank. Dadurch verlängert sich die Kündigungsfrist um 5 Tage, läuft also bis zum 5. August. Das Arbeitsverhältnis endet am nächsten Monatsende, also am 31. August.
Sie kündigen Ihrer Mitarbeiterin B. am 20. Mai 2020 per Ende Juli. Am 15. Juni wird die Mitarbeiterin schwanger; die Kündigungsfrist steht still. Das Kind kommt am 13. März 2021 zur Welt. Die Sperrfrist läuft bis zum 2. Juli (16 Wochen nach der Geburt). Dann läuft die Kündigungsfrist weiter – restliche Tage von Juni sowie Juli 2020, total 1½ Monate – bis Mitte August 2021. Das Arbeitsverhältnis endet am 30. August 2021.

Lieber eine Freistellung?

Wenn Sie einem Mitarbeiter in einer Position mit viel Kundenkontakt oder mit Führungsaufgaben kündigen, wäre es Ihnen vielleicht lieber, dass er während der Kündigungsfrist nicht mehr im Betrieb arbeitet. Dann können Sie ihn per sofort freistellen. Das heisst, Ihr Mitarbeiter erbringt die Arbeitsleistung nicht mehr, den Lohn müssen Sie dennoch bis zum Ende der Kündigungsfrist bezahlen. Wenn Sie eine Freistellung vorsehen, sollten Sie die Einzelheiten in einer Vereinbarung schriftlich regeln, etwa ob der Mitarbeiter für Rückfragen noch zur Verfügung stehen muss. Eine Vorlage finden Sie hier.
 

Aufhebungsvereinbarung für früheren Austritt 

Gerade Kaderangestellter haben häufig eine längere Kündigungsfrist, zum Beispiel von sechs Monaten. Sie möchten sich in der aktuellen Situation aber möglichst rasch trennen können. Dann ist vielleicht eine Aufhebungsvereinbarung möglich. Dafür, dass er auf mehrere Monatslöhne verzichtet, will Ihr Angestellter eine Gegenleistung, zum Beispiel eine Abfindung oder die Finanzierung eines Outplacements. Handeln Sie eine Aufhebungsvereinbarung aus. Folgende Punkte sollten Sie darin regeln: 

  • Datum der Vertragsauflösung
  • Begleichung offener Forderungen wie Ferien- und Überstundenguthaben, aber auch Bonusanteil und Erfolgsbeteiligung
  • Rückgabepflichten (Geschäftsauto, IT-Geräte etc.)
  • Arbeitszeugnis, vor allem Sprachregelung, wie der Weggang kommuniziert wird
  • Allfällige Freistellung
  • Allfällige Abfindung

Erfolgt die Vertragsauflösung auf Ihren Wunsch, sollte dies in der der Vereinbarung festgehalten sein. Das hilft dem Angestellten, falls er auf Arbeitslosentaggelder angewiesen sein sollte.

Gut zu wissen: Ihre letzten Verpflichtungen gegenüber Ihrem Angestellten sind am Ende des Arbeitsverhältnisses eine vollständige Schlussabrechnung und ein faires Arbeitszeugnis. Wie Sie ein solches Arbeitszeugnis erstellen und worauf es dabei ankommt, zeigt Ihnen der Beobachter-Ratgeber «Fair qualifiziert? Mitarbeitergespräche, Arbeitszeugnisse, Referenzen». 

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Dominique Strebel, Beobachter-Chefredaktor
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