Wann müssen oder dürfen Mitarbeiter Ferien nehmen? 

Grundsätzlich bestimmen Sie als Arbeitgeber, wann Ihre Mitarbeitenden Ferien beziehen können, wobei Sie auf die Wünsche der Angestellten Rücksicht nehmen müssen – so sieht es das Gesetz vor. Normalerweise werden Ferien drei Monate im Voraus festgelegt.

Das gilt in der aktuellen Situation

Sie können jetzt beispielsweise verlangen, dass die Angestellten bis Mitte Jahr das ihnen bis dann zustehende Ferienguthaben beziehen. Nicht möglich ist es jedoch, von den Arbeitnehmern zu verlangen, dass sie in der flauen Zeit während und nach dem Shutdown das ganze Ferienguthaben für 2021 beziehen. Juristisch ist nach wie vor ungeklärt, ob Sie als Arbeitgeber Ferien kurzfristig aufgrund der momentanen Situation anordnen dürfen.

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Wenn Ihre Angestellten bereits geplante Ferien auf einen späteren Zeitpunkt verschieben wollen, geht das nur mit Ihrem Einverständnis. Sie können darauf bestehen, dass geplante Ferien bezogen werden.
 

Kurzarbeit und Ferien

Auch während der Kurzarbeit dürfen Ihre Angestellten Ferien beziehen. Aber diese Zeiten dürfen nicht über die Kurzarbeit abgerechnet werden, sondern müssen vom Arbeitgeber bezahlt werden – und zwar zu 100 Prozent.

Gut zu wissen: Für die Zeit, in der Angestellte Ferien beziehen, entfällt die Kurzarbeitsentschädigung. Der Grund: Es entstehen keine Fehlzeiten, denn es wird Ferienguthaben «verbraucht».
 

Reisen in Corona-Zeiten

Ihre Mitarbeiterin will während der Ferien eine private Reise ins Ausland unternehmen, zum Beispiel zu ihren Angehörigen. Können Sie dies verbieten? Nein, so weit reicht das Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht. 

Sie dürfen jedoch Ihrer Mitarbeiterin verbieten, eine Geschäftsreise zu unternehmen. Neben der Fürsorgepflicht als Arbeitgeber liegt es auch in Ihrem Interesse, dass sich Ihre Angestellten nicht infizieren. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) empfiehlt jedenfalls, auf nicht notwendige Auslandsreisen zu verzichten. Aufgrund der weltweiten Pandemie-Bekämpfung ist das Planen von Auslandsreisen komplexer als zuvor. Die Einreisevorschriften unterscheiden sich von Land zu Land und können sich aufgrund der epidemischen Entwicklung sehr schnell ändern. Konsultieren Sie die Reiseempfehlungen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten.

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Dominique Strebel, Beobachter-Chefredaktor
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